Satzung für die Stadtbibliothek Göttingen
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen hat im Rahmen einer Eilentscheidung am 18.03.2020 auf Grundlage der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 89 Satz 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Einrichtung
(1) Die Stadtbibliothek ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Stadt Göttingen.
(2) Die Stadtbibliothek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Göttingen erhält weder Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Rechtsträgerin noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Die Einrichtung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Einrichtungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2
Benutzungsrecht
(1) Die Benutzung der Medien und Leihgegenstände der Stadtbibliothek und ihrer Einrichtungen ist jeder Benutzerin und jedem Benutzer im Rahmen dieser Satzung gestattet.
(2) Die Benutzung der Stadtbibliothek, ergänzend geregelt durch die Leitung der Stadtbibliothek in der Benutzungsordnung, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
§ 3
Vor-Ort-Nutzung der Medien
(1) Die Nutzung der Medien vor Ort ist kostenlos, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
(2) Die Medien sind für jede Benutzerin und jeden Benutzer grundsätzlich frei zugänglich (Ausnahmen: Magazinbestand und Handbücherei).
(3) Die Stadtbibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Geräte zur Vor-Ort-Nutzung von audiovisuellen Medien, elektronischen Datenträgern und Online-Diensten zur Verfügung. Die Nutzung dieser Angebote kann gebührenpflichtig sein.
§ 4
Internet-Nutzung
(1) Die Nutzung des Internets mittels eigener Geräte durch WLAN ist gebührenfrei, die Nutzung mittels bereitgestellter Geräte gebührenpflichtig. Die Nutzung mittels bereitgestellter Geräte kann in der Benutzungsordnung, auch differenziert nach Benutzergruppen, zeitlich beschränkt werden. Die Gebühr für die zeitlich beschränkte Nutzung ist für Inhaberinnen und Inhaber eines Bibliotheksausweises in der Ausweisgebühr enthalten.
(2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Rechte Dritter im Rahmen der Internetnutzung zu wahren. Die Stadtbibliothek beschränkt die allgemeine Nutzung des Internets nach eigenem Ermessen (z. B. durch den Einsatz von Kinder- und Jugendschutzfiltern) in einer Benutzungsordnung oder im Einzelfall. Die Stadtbibliothek behält sich vor, Benutzerinnen oder Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder sonst rechtsmissbräuchlich handeln, von der Internetnutzung auszuschließen. § 14 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 5
Ausleihe
(1) Die Ausleihe der Medien und Leihgegenstände ist gebührenpflichtig.
(2) Die Weitergabe entliehener Medien und Leihgegenstände an dritte Personen oder Einrichtungen ist nicht gestattet.
(3) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Medien und Leihgegenstände, die gleichzeitig in Bezug auf einen Bibliotheksausweis entliehen werden, beschränken, soweit dies im Einzelfall, insbesondere nach Art und Wert der Medien und Leihgegenstände, begründet ist.
(4) Die Stadtbibliothek behält sich vor, dass bestimmte Medien nur innerhalb der Räume der Stadtbibliothek und von einem bestimmten Personenkreis eingesehen werden dürfen.
(5) Für Bestseller-Medien wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Stadtbibliothek bestimmt nach ihrem Ermessen in regelmäßigen Abständen die jeweiligen Medien, die Bestseller darstellen.
(6) Der Kleinkindausweis berechtigt ausschließlich zur Ausleihe von Medien und Leihgegenständen, die für Kinder bis 6 Jahre geeignet sind.
§ 6
Anmeldung
(1) Die Ausleihe von Medien und Leihgegenständen ist nach schriftlicher Anmeldung und Ausstellung eines Bibliotheksausweises zulässig. Für die Anmeldung werden benötigt:
- Erwachsene
Ein ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular und die Vorlage entweder des gültigen Personalausweises (bei 2. Wohnsitz auch einer amtlichen Meldebestätigung) oder des gültigen Passes und einer aktuellen amtlichen Meldebestätigung.
- Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren
Ein ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit Namen der Benutzerin oder des Benutzers sowie mit Namen und Unterschrift einer sorgeberechtigten Person und Vorlage entweder des gültigen Personalausweises (bei 2. Wohnsitz auch einer amtlichen Meldebestätigung) oder des gültigen Passes und einer aktuellen amtlichen Meldebestätigung der sorgeberechtigten Person.
Durch Unterschrift auf dem Antrag erlaubt die sorgeberechtigte Person die Bibliotheksbenutzung der oder des Minderjährigen und übernimmt die sich aus der Satzung und der Benutzungsordnung ergebenden Verpflichtungen.
- Kinder unter 6 Jahren (Kleinkindausweis)
Für die Anmeldung gilt Ziffer 2 entsprechend.
- Dienststellen, juristischen Personen, Behörden, Institute und Firmen.
Ein ausgefülltes Anmeldeformular mit dem Namen einer Ansprechperson oder einer oder eines Vertretungsberechtigten und der Unterschrift der oder des Vertretungsberechtigten und einem Dienst- oder Firmenstempel. Die Stadtbibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsbefugnis verlangen.
(2) Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular werden die Satzung, die Benutzungsordnung und die Datenschutzrichtlinien anerkannt.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtbibliothek sind berechtigt, einen Datenabgleich mit dem Einwohnermeldewesen durchzuführen.
§ 7
Bibliotheksausweis
(1) Nach Prüfung der Anmeldung erhalten erwachsene Benutzerinnen und Benutzer einen Bibliotheksausweis.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren können einen eigenen Bibliotheksausweis erhalten. Für Kinder unter 6 Jahren wird der anmeldenden sorgeberechtigten Person ein Bibliotheksausweis ausgestellt (Kleinkindausweis).
(3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar; die Stadtbibliothek kann die berechtigte Nutzung durch Vorlage von Personalausweis, Pass o. ä. überprüfen. Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
(4) Der Verlust oder Diebstahl des Bibliotheksausweises ist sofort der Stadtbibliothek zu melden, um missbräuchliche Benutzung zu verhindern.
(5) Benutzerinnen und Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die gesetzlichen Vertreter, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen. Die Haftung für unverschuldeten Verlust des Bibliotheksausweises für Kinder und Jugendliche wird auf 250 EUR je Schadensfall begrenzt.
(6) Eine Namensänderung und jeder Wohnungswechsel sind der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen.
(7) Durch unterlassene Meldung der Namensänderung oder des Wohnungswechsels entstehende zusätzliche Kosten (z. B. für Mahnungen oder Benachrichtigungen) hat die Benutzerin oder der Benutzer zu tragen.
§ 8
Haftungsausschluss
Die Stadtbibliothek haftet für Schäden, die durch die Ausleihe und Benutzung von Medien, audiovisuellen Medien, Datenträgern, technischen Geräten sowie deren Zubehör und Gegenständen der „Bibliothek der Dinge“ oder deren Nutzung vor Ort entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt.
§ 9
Leihfristen
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen; abweichend festgesetzte Fristen werden bekannt gegeben und im elektronischen Benutzerkonto angezeigt. Die Leihfrist kann persönlich, telefonisch oder elektronisch vor Fristablauf verlängert werden, wenn das Medium oder der Leihgegenstand nicht vorgemerkt ist. Eine Verlängerung nach Ablauf der Leihfrist gilt als neue Ausleihe und entbindet nicht von der Zahlung der bis dahin angefallenen Versäumnisgebühren. In der Regel sind bis zu 3 Verlängerungen zulässig; die Anzahl kann für bestimmte Medienarten und Leihgegenstände nach Ermessen der Stadtbibliothek verringert werden.
(2) Wird die Leihfrist überschritten, entstehen auch ohne vorherige Mahnung Versäumnisgebühren.
(3) Werden entliehene Medien oder Leihgegenstände nach Ablauf der Leihfrist trotz dreifacher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben, so kann die Stadtbibliothek auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers
- Ersatzbeschaffungen durchführen oder Wertersatz verlangen und/oder
- Mittel des Verwaltungszwanges einsetzen.
(4) Solange die Benutzerin oder der Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Stadtbibliothek die Ausleihe weiterer Medien oder Leihgegenstände an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist auch anderer Medien versagen.
§ 10
Vormerkungen
Medien oder Leihgegenstände, die ausgeliehen sind, können gegen eine Gebühr vorgemerkt werden. Vorgemerkte Medien oder Leihgegenstände werden in der Regel nicht länger als 10 Tage bereitgehalten.
§ 11
Behandlung der Medien und Leihgegenstände / Haftung der Benutzerin und des Benutzers
(1) Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien und Leihgegenstände sowie alle Einrichtungen der Stadtbibliothek im Interesse aller schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten.
(2) Die Medien und Leihgegenstände sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Schreiben in oder auf Medien, An- und Unterstreichungen, Markierungen, Randbemerkungen (auch mit Bleistift), Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt. Leihgegenstände sind ggf. vor der Rückgabe zu reinigen. Für verschmutzt zurückgegebene Leihgegenstände wird eine Reinigungsgebühr erhoben. Bei entstandenen Schäden oder Verlust hat die letzte Benutzerin oder der letzte Benutzer (bei Minderjährigen die oder der Sorgeberechtigte) Ersatz zu leisten durch:
- Zahlung des gegenwärtigen Neupreises des Mediums oder Leihgegenstandes, falls der Neupreis nicht ermittelbar, des Anschaffungspreises oder
- Wiederbeschaffung des Mediums oder Leihgegenstandes oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe durch die Stadtbibliothek.
In beiden Fällen ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
§ 12
Auswärtiger Leihverkehr
Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Medien können nach den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung aus auswärtigen Bibliotheken gegen Entrichtung einer Gebühr vermittelt werden.
§ 13
Kosten
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit diese im anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt sind. Auslagen sind insbesondere der Stadtbibliothek entstehende Kosten im auswärtigen Leihverkehr.
(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Benutzerin oder der Benutzer bzw. bei Minderjährigen die oder der Sorgeberechtigte.
(3) Die Gebührenschuld für Bibliotheksausweise aller Art entsteht und wird fällig mit Ausstellung des jeweiligen Ausweises. Die Gebührenpflicht bei Gebühren im auswärtigen Leihverkehr entsteht und wird fällig bei Abgabe der Fernleihbestellung. Die Gebührenpflicht entsteht weiter:
- Bei Versäumnisgebühren mit Eintritt der Säumnis,
- bei Bearbeitungsgebühren mit Vornahme der Amtshandlung oder sonstiger Verwaltungstätigkeit,
- bei Nutzung elektronischer Medien (z. B. Internet) sofort bei Nutzung.
Die vorstehend unter 1 und 2 genannten Gebühren werden bei schriftlicher Anforderung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Auslagen werden bei schriftlicher Anforderung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig. Eine Rückzahlung der Jahresgebühr ist ausgeschlossen.
(4) Ab einer offenen Gebührenschuld in Höhe von 15 EUR wird der Ausweis bis zum Ausgleich der Forderung gesperrt.
§ 14
Ausschluss von der Benutzung
Benutzerinnen oder Benutzer, die gegen die Satzung der Stadtbibliothek oder die Benutzungsordnung grob oder wiederholt verstoßen, die durch ihr Verhalten in den Räumen der Stadtbibliothek Ärgernis erregen oder den Betrieb erschweren oder behindern, können zeitweilig oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung und der Kostentarif treten zum 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 07.11.1997 in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.12.2014 außer Kraft.
Göttingen, den 20.03.2020
gez.
Köhler
(Oberbürgermeister)